Antrag auf Frequenzzuteilungen

Für jede Frequenznutzung bedarf es gemäß § 55 Abs. 1 TKG einer vorherigen Zuteilung durch die Bundesnetzagentur. Inhalt, Umfang und Verfahren der Frequenzzuteilung werden durch die §§ 55 ff. TKG geregelt.

 

Die Frequenzzuteilung erfolgt durch Verwaltungsakt entweder als Allgemeinzuteilung, die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird oder auf Antrag als Einzelgenehmigung an einen Antragsteller. Sie erfolgt zweckgebunden, unter genau festgelegten Bestimmungen, die zur Sicherstellung einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung erforderlich sind.

 

Ein Anspruch auf Zuteilung einer oder mehrerer bestimmter Frequenzen besteht nicht. Die Bestimmungen anderer Gesetze, z. B. des Gesetzes über den Amateurfunk oder des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit, bleiben unberührt.

 

§ 55 Abs. 9 i.V.m. § 61 TKG eröffnet der Bundesnetzagentur die Möglichkeit, Frequenzen in besonderen Fällen durch ein Versteigerungs- oder Ausschreibungsverfahren zuzuteilen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn die Nachfrage nach Frequenzen höher ist als für die Funkanwendung vorgesehen.

 

Für die Frequenzzuteilung und Frequenznutzung sind gemäß §§ 142 f. TKG Gebühren und Beiträge zu entrichten, deren Höhe in der Frequenzgebührenverordnung bzw. in der Frequenzschutzbeitragsverordnung geregelt sind.

 

Nachfolgend haben wir für Sie den Funkantrag zum Download bereit gestellt.

 

Download Funkantrag